Bei den Landgerichten sind Kammern für Handelssachen eingerichtet.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ist im Gerichtsverfassungsgesetz (§ 95 GVG) geregelt. Demnach ist sie zuständig bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:

  • aus Handelsgeschäften gegen eine Kauffrau/einen Kaufmann, die/der in das Handelsregister eingetragen ist,
  • aus einem Wechsel,
  • aus einem Scheck,
  • aus einem Rechtsverhältnis zwischen Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder mit Organen der Handelsgesellschaft (z. B. Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer GmbH),
  • über das Recht zum Gebrauch einer Firmenbezeichnung,
  • über den Schutz der Marken und sonstiger Kennzeichnungen sowie der eingetragenen Designs,
  • aus Unternehmensverkäufen,
  • gegen Prokuristinnen/Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte wegen vollmachtloser Vertretung,
  • aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts,
  • aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
  • aus einzelnen Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes und einzelnen Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes sowie
  • aus einzelnen Vorschriften des Aktiengesetzes.

In der Praxis werden häufig Streitigkeiten aus Geschäften unter Kaufleuten vor der Kammer für Handelssachen verhandelt. Dabei gelten nach dem Handelsgesetzbuch (§ 6 HGB) auch Handelsgesellschaften als Kaufleute, also z. B. eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH und Aktiengesellschaft.

Die Kammer für Handelssachen entscheidet nur auf Antrag einer der Parteien.

Kammerbesetzung

Die Kammer für Handelssachen ist mit drei Richter/-innen besetzt, jedoch (im Unterschied zu einer Zivilkammer) nur mit einer hauptberuflichen Richterin/einem hauptberuflichen Richter (als Vorsitzenden/Vorsitzendem) und zwei ehrenamtlichen Richter/-innen (den Handelsrichter/-innen). Zur Handelsrichterin/Zum Handelsrichter kann ernannt werden, wer selbst Kauffrau/Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer juristischen Person oder Prokuristin/Prokurist ist. Die Handelsrichter/-innen haben hinsichtlich ihres Amtes die vollen Rechte und Pflichten einer Berufsrichterin/eines Berufsrichters.

Durch die Besetzung der Kammern für Handelssachen mit Handelsrichter-/innen soll insbesondere eine Berücksichtigung der Handelsbräuche bei den zu treffenden Entscheidungen gewährleistet werden. Im Hinblick auf die eigenen Praxiserfahrungen der Handelsrichter/-innen kann die Kammer für Handelssachen in größerem Umfang als die Zivilkammer ohne Hinzuziehung von Sachverständigen aufgrund eigener Sachkunde entscheiden.