Der vom Direktor des Amtsgerichts Schmallenberg beschlossene Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst unterliegt im Laufe des Geschäftsjahres Veränderungen.

Maßgeblich sind jedoch die jeweiligen in der Verwaltungsabteilung ausliegenden Geschäftsverteilungspläne in Verbindung mit den jeweiligen Änderungsbeschlüssen des Präsidiums für den richterlichen Dienst sowie der Geschäftsleitung für den mittleren- und Kanzleidienst sowie den gehobenen Dienst.

Für den richterlichen Dienst bestimmt gemäß § 21e GVG das Präsidium des Amtsgerichts die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte.